k03_symbol_rechnungswesen_k.pngDas Gewinn- und Verlustkonto (2)

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Das HGB verbietet für die Erfolgskonten die Saldierung (= Saldierungsverbot). Man darf also zusammenhängende Konten, wie beispielsweise Zinsertrag
und Zinsaufwand, nicht miteinander verrechnen. Aufgrund der Abbildung
jeder Erfolgsart in einem eigenen Konto und des Saldierungsverbotes können
in der GuV nicht nur die Höhe, sondern auch die Quellen des Erfolges fest-
gestellt werden.
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